Änderungsabnahmen 19.3 StVZO

Prüfingenieur bei Änderungsabnahme

Änderungsabnahmen 19.3 StVZO

Die Änderungsabnahme – bequem und schnell erledigt

Eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO kann immer dann vorgeschrieben sein, wenn an einem Fahrzeug An- oder Umbauen vorgenommen werden. Umgangssprachlich spricht man auch von einer „Eintragung“. Bleibt die Änderungsabnahme aus, ist die Betriebserlaubnis erloschen, was nicht nur bei einer Fahrzeugkontrolle oder der Hauptuntersuchung zu Problemen führt. Als Prüfstelle der GTÜ sind wir in der Lage, Ihre Änderungsabnahme schnell und unkompliziert durchzuführen.

Wann ist eine Änderungsabnahme notwendig?

Nicht für jede Änderung am Fahrzeug ist eine Änderungsabnahme notwendig. Weist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des angebauten Zubehörs keine Abnahmepflicht für das Fahrzeugmodell aus, reicht das Mitführen besagter ABE als Nachweis, dass die Änderung zulässig ist aus. Oftmals sind für Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug aber besondere Maßnahmen oder Untersuchungen erforderlich. Da Zubehör meist für verschiedene Fahrzeuge auf den Markt gebracht wird, ist nur selten eine universelle Freigabe möglich. Die genauen Auflagen für Ihr Fahrzeugmodell sind in der ABE oder in dem zu dem Umbauteil gehörigen Teilegutachten aufgeführt. Hier finden sich auch eventuelle Auflagen die eine Kombination mit anderen Fahrzeugveränderungen betreffen.

Typische Änderungen, Umbauten und Anbauten, die eine Änderungsabnahme erfordern (Auswahl):

  • Veränderung der Motorleistung, Abgasverhalten etc. (Motortuning)
  • Veränderung des Geräuschverhaltens (z.B. Einbau eines Sportluftfilters)
  • Veränderungen an der Bremsanlage
  • Karosserietuning (Anbauteile wie Spoiler etc.)
  • Verbau von Rad-/Reifenkombinationen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung enthalten sind
  • Veränderungen am Fahrwerk (z.B. Tieferlegung)
  • Änderungen an der Abgasanlage

Was muss ich zur Änderungsabnahme bei der GTÜ Prüfstelle mitbringen?

Damit wir Ihre Änderungsabnahme durchführen können, benötigen wir Ihren Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Gutachten für die Anbauteile (ABE, Teilegutachten, EG-Typgenehmigung für Teile, ECE-Genehmigung). Bei vielen Teilen ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom Hersteller beigelegt; auch dann kann ggf. eine Änderungsabnahme erforderlich sein.
Sollten Ihnen diese Nachweise abhandengekommen sein, können wir diese, mit etwas Glück, in der GTÜ-Prüfzeugnisdatenbank, in der die meisten gängigen Gutachten gespeichert sind, finden. In schwierigen Fällen können wir außerdem bei der Beschaffung von Gutachten beim Hersteller unterstützen.

Was kostet eine Änderungsabnahme?

Die Kosten können je nach Aufwand stark variieren. Bitte sprechen Sie uns direkt an. Im Regelfall kann (bei Vorhandensein aller Papiere) die Änderungsabnahme kostengünstig durchgeführt werden. Sollten darüber hinaus Recherchen oder sonstige Hilfeleistungen durch uns erforderlich sein, können die Kosten natürlich steigen.

Tipp: Nicht alle Änderungsabnahmen müssen sofort durch die Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Wie zu verfahren ist („unverzüglich“, „bei nächster Befassung“ oder „möglich“) vermerken wir auf dem Untersuchungsbericht. Bis dahin müssen Sie aber den Änderungsabnahmebericht im Fahrzeug mitführen.

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